Radikale Gehölzschnitte ab 1. März verboten

Bundesnaturschutzgesetz sieht zum Schutz von Vögeln und Kleintieren ein Verbot bis 30. September vor.

 

Auch in diesem Jahr müssen die Bonnerinnen und Bonner von März bis September die Schere für radikale Schnitte ruhen lassen. Ab 1. März dürfen Bäume sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Das Verbot erfasst nicht Bäume im Wald, auf Schnellwuchsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen. So sieht es das Bundesnaturschutzgesetz in Paragraf 39, Absatz 5 vor. Das Verbot gilt bis zum 30. September.

Mit der Vorschrift soll das Blühangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sichergestellt und diejenigen Vogelarten geschützt werden, die in Hecken und Gebüschen nisten. Viele dieser natürlichen Brutstätten sind in den vergangenen Jahren durch veränderte Anbaumethoden in der Landwirtschaft verloren gegangen. Umso wichtiger ist es daher, die noch verbliebenen Nistplätze in privaten Gärten zu erhalten, zumal dort auch andere Kleintiere idealen Unterschlupf finden. Durch Radikalschnitte würde den Tieren die Lebensgrundlage entzogen. Mit der Regelung soll auch verhindert werden, dass Vögel während ihrer Brutzeit gestört werden und sie ihre Gelege verlassen.

Schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt

Ausdrücklich weist die Stadt Bonn darauf hin, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen auch im Frühjahr und Sommer erlaubt sind. Diejenigen, die während der Verbotszeit dennoch zu einem Kahlschlag ansetzen, erwarten empfindliche Strafen: Mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro können Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz geahndet werden.

Wenn das Schnittgut nicht im Garten verbleiben soll, um zum Beispiel Tieren Rückzugsraum zu bieten, sollte es möglichst umgehend entfernt werden. Wird es nämlich von Tieren angenommen, darf es als genutzte Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nicht beschädigt oder zerstört werden. So sieht es Paragraf 44, Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Kapitel „Besonderer Artenschutz“ vor.

Stadt bittet darum, das Betretungsverbot zu beachten

Nicht nur der Gehölzschnitt zur falschen Zeit kann den Erfolg der Fortpflanzung gefährden. Auch das Stören und Beunruhigen an den Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann empfindlich in die Nachwuchspflege eingreifen. So kann das Verlassen der Wege oder das Freilaufenlassen von Hunden dazu führen, dass das Fluchtverhalten der Tiere ausgelöst wird. Deshalb ist in Naturschutzgebieten, in denen regelmäßig schützenswerte Tiere vorkommen, das Verlassen der Wege oder das Freilaufenlassen von Hunden unter anderem zum Schutz der Tierwelt verboten (so genanntes Betretungsverbot).

Die Stadt Bonn bittet daher darum, die Wege in diesen Gebieten nicht zu verlassen und verweist darauf, dass ein Verstoß gegen das Betretungsverbot eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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