Ab Schuljahr 2020/21 gelten neue Kriterien für OGS-Aufnahmen

 

Der Rat hat neue Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Offene Ganztagsschule in Bonn beschlossen, die ab dem Schuljahr 2020/21 als verbindliche Grundlage gelten. Die Wohnortnähe ist jetzt Grundvoraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in das Angebot außerhalb des Unterrichts.

 

 

 

Zukünftig müssen in den Aufnahmeverfahren zwei Gruppen gebildet werden für wohnortnahe und wohnortferne Kinder, die dann nacheinander „abgearbeitet“ werden. Das hat zur Folge, dass an allen Standorten wohnortferne Kinder grundsätzlich nur noch dann einen OGS-Platz erhalten können, wenn nach der Berücksichtigung aller Platzwünsche der wohnortnahen Kinder noch OGS-Plätze zur Verfügung stehen.

Von dieser Regelung ausgenommen sind wohnortferne Kinder, die aktuell bereits ein Geschwisterkind in den Klassen 1 bis 3 an der jeweiligen Schule haben: Sie sind wohnortnahen Kindern bei der Aufnahme in die OGS gleichgestellt.

 

 

 

Die neuen OGS-Aufnahmekriterien

Laut Beschluss gelten folgende Kriterien, die – angepasst an die Gegebenheiten vor Ort – unterschiedlich vom OGS-Rat gewichtet werden können:

  • Kinder, für die die Schule laut Anmeldeschein die wohnortnächste Schule ist, sind vorrangig in das außerunterrichtliche Angebot aufzunehmen.
  • OGS-Plätze sind Tagesplätze, deshalb sind Kinder von Berufstätigen vorrangig zu berücksichtigen. Das gilt auch bei Ausbildung, Berufsvorbereitung und wenn der OGS-Platz nachweislich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht.
  • Außerdem werden soziale Aspekte und
  • pädagogische Aspekte gewichtet.

Bei gleicher Rangfolge können zusätzlich folgende Kriterien herangezogen werden:

  • Wartelistenplatz
  • Gruppenstruktur
  • Geschwisterkinder

 

 

 

Verfahrensregeln

  • Die Aufnahmekriterien werden im OGS-Rat festgelegt und gewichtet und dort jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst.
  • Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt in einem transparenten Verfahren, das durch den OGS-Rat festgelegt wird.
  • Der OGS-Träger legt einen Stichtag für die Abgabe der Anmeldung und der erforderlichen Dokumente fest und stellt bei persönlicher Abgabe auf Wunsch eine Empfangsbestätigung aus.
  • Kinder, die bei der Aufnahme nicht berücksichtigt werden konnten, werden auf einer Warteliste geführt.
  • Sie bleiben bis zur Aufnahme auf der Warteliste oder bis die Eltern der Einrichtung mitteilen, dass kein Interesse mehr an einem OGS-Platz besteht.

 

 

 

Wie es zur Neuregelung kam

Im Herbst 2017 hatte der Rat die Verwaltung beauftragt, aktualisierte OGS-Aufnahmekriterien zu ent­wickeln. Die Verwaltung hat gemeinsam mit Elternvertreterinnen und -vertretern, Schulen und OGS-Trägern eine Arbeitsgruppe gebildet. Gemeinsam wurden die bisherigen Kriterien in der Gruppe weiterentwickelt und zum Schuljahr 2018/19 erstmal erprobt. Anhand der gesammelten Erfahrungen wurden die Maßnahmen überarbeitet.

Angesichts der Beschwerden vieler Eltern, die an ihrer wohnsitznahen Grundschule keinen OGS-Platz für ihr Kind bekommen konnten, weil eine hohe Zahl wohnsitzferner Kinder in die OGS aufgenommen worden sind, war es politischer Wunsch, dem Kriterium der „Wohnortnähe“ bei Aufnahme in die OGS einen vorrangigen Stellenwert zukommen zu lassen.      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

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