Neue Landesbauordnung fordert Baugenehmigung auch in Bebauungsplangebieten

Für den Bau von Wohngebäuden, Stellplätzen und Garagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen konnten sich Bauherrn seit dem Jahr 2000 laut Landesbauordnung NRW von einem Baugenehmigungsverfahren freistellen lassen. Da sich dieses Freistellungs-verfahren nicht bewährt hat, ist es in der neuen Landesbauordnung, die am 28. Dezember 2017 in Kraft tritt, ersatzlos gestrichen.

 

Das Bauordnungsamt der Bundesstadt Bonn weist Bauherren darauf hin, dass man mit der neuen Landesbauordnung keinen Anspruch mehr auf Genehmigungsfreistellung hat. Diese Regelung betrifft auch Bauvorhaben, für die zwar eine Freistellungserklärung bereits vorliegt, die allerdings bis zum Jahresende nicht begonnen und nicht abgeschlossen wurden. Daher gilt: Wenn die alte Bauordnung aus dem Jahr 2000 außer Kraft tritt, darf mit der Errichtung eines solchen Bauvorhabens nicht mehr begonnen werden bzw. dürfen begonnene Vorhaben nicht mehr fertiggestellt werden, da sie dann illegal wären.

 

Da der Neubau oder der Umbau eines Wohngebäudes realistisch bis zum Jahresende kaum realisiert werden kann, fordert die Stadt für solche Bauvorhaben schon jetzt die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens auch im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Lediglich für Garagen oder überdachte Stellplätze, die noch in diesem Jahr realisiert werden sollen, könnte noch die Freistellung nach alter Vorschrift gewählt und akzeptiert werden.

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